Schlaganfall Navigator
Zurück zu den Fragen
Rente und KrankengeldGilt für Deutschland

Ich habe gehört, dass Pflegezeit nur unbezahlter Urlaub ohne Unterstützung ist. Stimmt das wirklich, oder gibt es doch finanzielle Hilfen oder Kündigungsschutz?

Nein, das stimmt nicht. Sie haben Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage, wenn Sie kurzfristig die Pflege organisieren müssen. Zudem besteht ab der Ankündigung ein Kündigungsschutz bis zum Ende der Freistellung. Für längere Pflegezeiten gibt es ein zinsloses Darlehen des Bundes.

Ausführlich nachlesen

Pflegezeit und Familienpflegezeit: Was Angehörige in Deutschland zusteht

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundesministerium der Justiz: Pflegezeitgesetz (PflegeZG), § 2 – Kurzzeitige ArbeitsverhinderungBelegt: Beschäftigte haben das Recht, „bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben", wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen „in einer akut aufgetretenen Pflegesituation" eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die Versorgung sicherzustellen (Abs. 1). Diese Vorschrift enthält KEINE Betriebsgrössengrenze, anders als § 3 PflegeZG und § 2 FPfZG. Die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung oder die einer Pflegefachperson vorzulegen (Abs. 2). Eine Entgeltfortzahlung schuldet der Arbeitgeber nur, soweit sich das aus anderen Vorschriften oder einer Vereinbarung ergibt (Abs. 3)Von uns geprüft am 24.08.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: Pflegezeitgesetz (PflegeZG), § 3 – Pflegezeit und sonstige FreistellungenBelegt: Freistellung vollständig oder teilweise bei Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung; „Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten" (Abs. 1). Ankündigung „spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform" samt Angabe von Zeitraum und Umfang; ist nicht eindeutig, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit gemeint ist, „gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit"; schließt Familienpflegezeit unmittelbar an, muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn erfolgen, umgekehrt acht Wochen (Abs. 3). Bei teilweiser Freistellung schriftliche Vereinbarung, wobei der Arbeitgeber den Wünschen zu entsprechen hat, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (Abs. 4). In Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten kann der Abschluss einer Vereinbarung beantragt werden; der Arbeitgeber „hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten", eine Ablehnung ist zu begründen (Abs. 6a)Von uns geprüft am 24.08.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: Pflegezeitgesetz (PflegeZG), § 4 – Dauer der InanspruchnahmeBelegt: Die Pflegezeit beträgt je pflegebedürftigem nahen Angehörigen „längstens sechs Monate (Höchstdauer)"; Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam „die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten" (Abs. 1). Ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände; der Arbeitgeber ist unverzüglich zu unterrichten, im Übrigen ist eine vorzeitige Beendigung nur mit seiner Zustimmung möglich (Abs. 2). Der Erholungsurlaub darf für jeden vollen Kalendermonat vollständiger Freistellung um ein Zwölftel gekürzt werden (Abs. 4)Von uns geprüft am 24.08.2026.
  4. Bundesministerium der Justiz: Pflegezeitgesetz (PflegeZG), § 5 – KündigungsschutzBelegt: Der Arbeitgeber darf „von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3" nicht kündigen (Abs. 1). Der Schutz beginnt also mit der Ankündigung, nicht erst mit der Freistellung. Bei einer Vereinbarung im Kleinbetrieb nach § 3 Abs. 6a beginnt er dagegen erst mit dem Beginn der Freistellung. In besonderen Fällen kann die oberste Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären (Abs. 2)Von uns geprüft am 24.08.2026.
  5. Bundesministerium der Justiz: Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), § 2 – FamilienpflegezeitBelegt: Teilweise Freistellung für „längstens 24 Monate (Höchstdauer)" bei Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung; die verringerte Arbeitszeit muss „wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen", bei schwankenden Zeiten im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr. „Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten" (Abs. 1). Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je Angehörigem nicht überschreiten (Abs. 2)Von uns geprüft am 24.08.2026.
  6. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 44a – Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger ArbeitsverhinderungBelegt: Wer für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann, hat Anspruch auf „einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr". Entscheidend für Geschwister: „Wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt." Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, und zwar bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen Angehörigen (Abs. 3). Bei vollständiger Freistellung nach § 3 PflegeZG gibt es auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist (Abs. 1)Von uns geprüft am 24.08.2026.

Wie geht es für Sie weiter?