Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistungen gleichzeitig erhalten, und wie wirkt sich das auf die Höhe aus?
Sie können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren, aber nicht jeweils voll ausschöpfen. Bei einer Kombination wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Pflegegeld erhalten Sie, wenn Sie die Pflege selbst organisieren, Pflegesachleistungen sind ein Budget für einen ambulanten Pflegedienst.
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Pflegegrad nach Schlaganfall: Wie er ermittelt wirdDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz: § 14 SGB XI – Begriff der PflegebedürftigkeitBelegt: Maßgeblich sind die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Bereichen, nicht die Diagnose (Abs. 2); die Kriterien des Bereichs kognitive und kommunikative Fähigkeiten nennen ausdrücklich das Mitteilen elementarer Bedürfnisse und das Verstehen von AufforderungenVon uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der PflegebedürftigkeitBelegt: Gewichtung der Module: Mobilität 10 Prozent, kognitive und kommunikative Fähigkeiten samt Verhaltensweisen zusammen 15 Prozent, Selbstversorgung 40 Prozent, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen 20 Prozent, Gestaltung des Alltagslebens 15 Prozent (Abs. 2). Den Modulen 2 und 3 ist ein GEMEINSAMER gewichteter Punkt zuzuordnen, nämlich der höhere der beiden (Abs. 3 Satz 2). Schwellen: Pflegegrad 1 ab 12,5 bis unter 27, Pflegegrad 2 ab 27 bis unter 47,5, Pflegegrad 3 ab 47,5 bis unter 70, Pflegegrad 4 ab 70 bis unter 90, Pflegegrad 5 ab 90 bis 100 Gesamtpunkte (Abs. 3). Bei besonderen Bedarfskonstellationen ist Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten möglich (Abs. 4)Von uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 18 SGB XI – Beauftragung der BegutachtungBelegt: Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung, muss die Pflegekasse eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern zur Auswahl übersenden; die antragstellende Person teilt ihre Wahl binnen einer Woche mit (Abs. 3)Von uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 18a SGB XI – BegutachtungsverfahrenBelegt: Verkürzte Frist im Krankenhaus und in der stationären Reha: Begutachtung unverzüglich, spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang, wenn sie für die Weiterversorgung nötig ist (Abs. 5)Von uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag, FristenBelegt: Die Pflegekasse muss ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen (Abs. 1); mit dem Bescheid wird das Gutachten übersandt, sofern die antragstellende Person nicht widerspricht (Abs. 2)Von uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 36 SGB XI – PflegesachleistungBelegt: Häusliche Pflegehilfe je Kalendermonat bis zu einem Gesamtwert von 796 Euro bei Pflegegrad 2, 1.497 Euro bei Pflegegrad 3, 1.859 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5 (Abs. 3)Von uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte PflegehilfenBelegt: Pflegegeld nur für die Pflegegrade 2 bis 5, je Kalendermonat 347 Euro, 599 Euro, 800 Euro und 990 Euro (Abs. 1); während Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird die Hälfte für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt (Abs. 2)Von uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 45b SGB XI – EntlastungsbetragBelegt: Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich in häuslicher Pflege, zweckgebunden für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (Abs. 1)Von uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 30 SGB XI – DynamisierungBelegt: Die Leistungsbeträge des Vierten Kapitels sind zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen und steigen erneut zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate (Abs. 1); die neuen Beträge macht das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt (Abs. 2)Von uns geprüft am 25.08.2026.