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Hilfsmittel und AlltagGilt für Schweiz

Wer zahlt in der Schweiz den Rollstuhl, die IV oder die AHV?

Das entscheidet Ihr Alter. Vor dem AHV-Alter zahlt die Invalidenversicherung. Sie gibt Hilfsmittel im Rahmen einer Liste des Bundesrates ab, teils zu Eigentum, teils leihweise. Ab dem AHV-Alter leistet die AHV nur noch Kostenbeiträge, und zwar an eine engere Reihe von Hilfsmitteln; zuständig sind dann die Ausgleichskassen und Pro Senectute. Für Schlaganfall-Betroffene ist das keine Randnotiz, weil der Altersschnitt genau an dieser Grenze liegt. Wer kurz davor steht, sollte den Bedarf nicht aufschieben.

Ausführlich nachlesen

Hilfsmittel in der Schweiz: Wer zahlt, IV oder AHV?

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 21 – Anspruch auf HilfsmittelBelegt: Zwei getrennte Anspruchsgrundlagen: Hilfsmittel für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für Schulung, Aus- und Weiterbildung oder zur funktionellen Angewöhnung (Abs. 1), und davon unabhängig ein Anspruch auf kostspielige Geräte „für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge … ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit" (Abs. 2). Beides gilt nur „im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste". Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen nur als wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen (Abs. 1). Abgabe „zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung"; ersetzt das Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität anzuschaffen wären, beteiligt sich die versicherte Person an den Kosten (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 24.08.2026.
  2. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 21bis – AustauschbefugnisBelegt: Wörtlich: Wer Anspruch auf ein Hilfsmittel aus der Liste des Bundesrates hat, „kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt" (Abs. 1). Die Versicherung übernimmt die Kosten des gewählten Hilfsmittels „jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte" (Abs. 2). Bei Beschaffung über ein Vergabeverfahren kann der Bundesrat die Austauschbefugnis auf die Angebote der Anbieter beschränken (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 24.08.2026.
  3. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 21ter – ErsatzleistungenBelegt: Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch hat, auf eigene Kosten an, „so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren" (Abs. 1). Benötigt sie „anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter, so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren" (Abs. 2). Beides sind Kann-Bestimmungen, kein AnspruchStand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 24.08.2026.
  4. Informationsstelle AHV/IV, Schweiz: Hilfsmittel der InvalidenversicherungBelegt: Zum Verfahren: Die Anmeldung erfolgt mit dem Formular „Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel" bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons, die prüft, ob nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht. Zur Abgabe: „Wenn möglich werden Hilfsmittel aus den Depots der IV beschafft. Andernfalls kann die IV den Kauf eines neuen Hilfsmittels bewilligen. Kostspielige Hilfsmittel gibt die IV in der Regel leihweise ab."Von uns geprüft am 24.08.2026.
  5. Informationsstelle AHV/IV, Schweiz: Hilfsmittel der Alters- und HinterlassenenversicherungBelegt: Belegt die Weggabelung beim AHV-Alter: Anspruchsberechtigt sind „Altersrentnerinnen und -rentner", und die AHV „leistet Kostenbeiträge für eine Reihe solcher Hilfsmittel" an Altersrentner mit Wohnsitz in der Schweiz. Zuständig für Abgabe oder Vergütung sind die Ausgleichskassen und Pro Senectute, nicht die IV-Stelle. Die AHV übernimmt also nicht dieselbe Bandbreite wie die IV, sondern leistet Beiträge an eine engere ReiheVon uns geprüft am 24.08.2026.

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