Sie müssen das nicht alleine schaffen
In unserem Verzeichnis Schlaganfall-Hilfe in der Schweiz sind geprüfte Beratungsstellen gesammelt.
Nach einem Hirnschlag gilt in der Schweiz der Grundsatz „Eingliederung vor Rente", und für die IV-Rente besteht ein Wartejahr. Wer die Früherfassung bei der kantonalen IV-Stelle nicht verpasst, öffnet früh den Zugang zu Eingliederungsmassnahmen. Dieser Zeitstrahl zeigt Schritt für Schritt, welche Meldung wann nötig ist. Alles, was neben dem Einkommen noch zusteht (Reha, Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung, Zuschüsse), ordnet der Überblick Finanzielle Hilfe nach dem Schlaganfall in der Schweiz.
Ein Fahrplan, kein Stundenplan: Ein Verlauf nach einem Schlaganfall lässt sich nicht auf die Woche genau planen. Die Zeitangaben sind eine Orientierung, keine Termine.
Wählen Sie einen ungefähren Zeitraum oder Ihr Datum (bleibt auf Ihrem Gerät). Der Zeitstrahl darunter zeigt dann für jede Etappe Ihren Kalendermonat.
Tag 1 bis 14
Der Sozialdienst des Spitals klärt die Anschlusslösung und die Kostengutsprache für die Rehabilitation. Die medizinische Rehabilitation ist eine Pflichtleistung der Grundversicherung, wenn sie ärztlich angeordnet ist; in der Praxis verlangen die Versicherer vor einer stationären Reha aber eine Kostengutsprache, und ohne sie beginnt in aller Regel keine Reha.
Das müssen Sie tun
Auf der Abteilung nach dem Sozialdienst fragen. Vollmacht für Versicherungen und Ämter schriftlich erteilen. Klären, ob Krankenversicherung oder Unfallversicherung zuständig ist, das entscheidet über die Leistungen.
Zuständig: Sozialdienst, Kranken- oder Unfallversicherung
So früh wie möglich
Die Früherfassung bei der kantonalen IV-Stelle ist eine Meldung, keine Anmeldung. Sie stösst die Frühintervention an, auf die es allerdings keinen Rechtsanspruch gibt. Der entscheidende Schritt ist deshalb ein anderer: die IV-Anmeldung. An ihr hängen der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und der Rentenbeginn, und beides beginnt frühestens mit dem Tag, an dem die Anmeldung eingeht.
Das müssen Sie tun
Beides zeitnah erledigen: die Meldung zur Früherfassung UND die IV-Anmeldung. Warten Sie mit der Anmeldung nicht bis zum Ende des Wartejahres, das kostet bares Geld: Die Rente beginnt frühestens sechs Monate nach der Anmeldung, und für die Zeit davor wird nichts nachgezahlt. Melden dürfen zur Früherfassung neben Ihnen unter anderem Familienangehörige, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, der Arbeitgeber, die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie Kranken-, Unfall- und Taggeldversicherer.
Zuständig: Kantonale IV-Stelle
Ab Monat 1
Prüfen Sie zuerst, ob überhaupt eine Krankentaggeldversicherung besteht. Sie ist freiwillig, kein Arbeitgeber muss sie abschliessen. Gibt es keine, bleibt nur die gesetzliche Lohnfortzahlung, und die ist knapp: Im ersten Dienstjahr schuldet der Arbeitgeber den Lohn für drei Wochen, danach für „eine angemessene längere Zeit“ je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses. Konkrete Wochenzahlen für die späteren Dienstjahre nennt das Gesetz nicht; dafür haben die Gerichte Skalen entwickelt, die je nach Region unterschiedlich ausfallen. Ein Anspruch besteht überhaupt erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate gedauert hat oder für länger eingegangen wurde. Eine Taggeldversicherung darf an die Stelle dieser Regel treten, aber nur, wenn sie für Sie mindestens gleichwertig ist. Besteht eine Versicherung, stehen Dauer und Höhe im Vertrag, nicht im Gesetz. Verbreitet sind 720 oder 730 Tage bei rund 80 Prozent des Lohns, verbindlich ist das aber nicht: Beim Taggeld nach Krankenversicherungsgesetz sind mindestens 720 Tage vorgeschrieben, die Höhe wird dagegen frei vereinbart, und der Anspruch beginnt erst ab hälftiger Arbeitsunfähigkeit, ohne andere Abrede ab dem dritten Tag. Wartefristen von 30, 60 oder 90 Tagen sind zulässig und üblich. Anders beim Unfall: Dort sind 80 Prozent des versicherten Verdienstes gesetzlich festgeschrieben. Ein Schlaganfall gilt allerdings im Regelfall als Krankheit; die Unfallversicherung ist nur zuständig, wenn ein Unfall ihn verursacht hat.
Das müssen Sie tun
Lassen Sie sich vom Arbeitgeber die Versicherungsbedingungen oder das Personalreglement aushändigen und schlagen Sie dort Dauer, Prozentsatz und Wartefrist nach. Arztzeugnisse lückenlos einreichen, sonst stockt die Zahlung. Bei Kündigung den Übertritt in die Einzelversicherung prüfen: Bei einer Kollektivversicherung nach Krankenversicherungsgesetz besteht ein Übertrittsrecht ohne neue Vorbehalte, es muss aber innert drei Monaten nach der Mitteilung des Versicherers geltend gemacht werden.
Kündigungsschutz: wie lange Sie sicher sind
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber während einer Krankheit nicht kündigen, aber nur befristet: 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage ab dem zweiten bis fünften, 180 Tage ab dem sechsten. Eine Kündigung innerhalb dieser Sperrfrist ist nichtig. Danach ist eine Kündigung möglich, auch wenn Sie weiter krank sind. Rechnen Sie ab dem ersten Krankheitstag aus, wann Ihre Frist endet, und klären Sie rechtzeitig, wie es danach weitergeht.
Zuständig: Arbeitgeber, Krankentaggeld- oder Unfallversicherung
Monat 2 bis 6
Die stationäre Neurorehabilitation dauert je nach Verlauf mehrere Wochen. Bei den Hilfsmitteln ist die IV weiter zuständig, als viele annehmen: Für Geräte, die der Fortbewegung, dem Kontakt mit der Umwelt oder der Selbstsorge dienen, besteht der Anspruch ausdrücklich ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit. Melden Sie Hilfsmittel also auch dann bei der IV an, wenn eine Rückkehr ins Erwerbsleben nicht mehr im Raum steht.
Das können Sie tun
Hilfsmittel früh anmelden, die Zuständigkeit zwischen IV und Kasse zu klären dauert. Ambulante Therapien für die Zeit nach der Reha organisieren. Beratung bei FRAGILE Suisse einholen, kostenlos und auf Hirnverletzungen spezialisiert.
Zuständig: IV-Stelle, Krankenversicherung
Ab Monat 6
Die IV prüft zuerst, ob eine berufliche Eingliederung möglich ist, und erst danach eine Rente. Dieser Grundsatz bestimmt den ganzen Ablauf.
Das können Sie tun
Mit der IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen besprechen, etwa Arbeitsversuch oder Umschulung. Hilflosenentschädigung prüfen, wenn Sie im Alltag regelmässig Hilfe brauchen. Sie ist unabhängig von Einkommen und Vermögen, hat aber ein eigenes Wartejahr: Der Anspruch entsteht erst, wenn die Hilflosigkeit ein Jahr lang ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat. Früh anmelden lohnt sich trotzdem. Bei Umbau der Wohnung die Zuständigkeit zwischen IV, Kasse und Kanton klären.
Zuständig: Kantonale IV-Stelle
Nach 12 Monaten
Ein Anspruch auf IV-Rente setzt dreierlei voraus: Die Eingliederung konnte das Problem nicht beheben, Sie waren ein Jahr lang ohne wesentlichen Unterbruch im Schnitt mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig, und Sie sind nach diesem Jahr zu mindestens 40 Prozent invalid. „Ohne wesentlichen Unterbruch“ ist milder, als es klingt: Ein Unterbruch zählt erst, wenn Sie an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig waren. Ein Arbeitsversuch von zwei Wochen kostet Sie den Anspruch also nicht.
Das müssen Sie tun
Wenn die IV-Anmeldung noch nicht eingereicht ist: sofort nachholen. Die Rente kann frühestens sechs Monate nach ihrem Eingang beginnen, für die Zeit davor gibt es keine Nachzahlung. Wer sich erst jetzt anmeldet, wartet bis Monat 18 statt bis Monat 12. Ergänzungsleistungen prüfen, wenn die Rente nicht zum Leben reicht. Beratung bei Procap oder Pro Infirmis einholen, beide begleiten das Verfahren.
Zuständig: Kantonale IV-Stelle
Jederzeit
Die IV kündigt ihren Entscheid mit einem Vorbescheid an. Das ist der günstigste Moment für Einwände, denn danach, mit der Verfügung, wird es aufwendiger.
Das müssen Sie tun
Vorbescheid sofort prüfen und die 30 Tage nutzen, das Einwandverfahren ist kostenlos. Der Einwand geht auch mündlich, die IV-Stelle nimmt dann ein Protokoll auf. Gegen die spätere Verfügung bleibt nur die Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht, und zwar ebenfalls innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung. Anders als der Einwand kostet dieses Verfahren etwas, das Gesetz sieht 200 bis 1000 Franken vor. Rechtsberatung von Procap oder Inclusion Handicap einschalten, nicht allein vorgehen.
Zuständig: Kantonale IV-Stelle, kantonales Versicherungsgericht

In unserem Verzeichnis Schlaganfall-Hilfe in der Schweiz sind geprüfte Beratungsstellen gesammelt.
Sie suchen eine Stelle, die Ihnen dabei hilft? Der Navigator zeigt Ihnen passende Anlaufstellen in der Schweiz.
Die Früherfassung soll den Zugang zu Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes erleichtern. Näheres finden Sie im Abschnitt „IV-Früherfassung“ im verlinkten Text.
Lassen Sie bei der IV klären, ob die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt sind. Näheres finden Sie im Abschnitt zur IV-Rente im verlinkten Text.
Lassen Sie sich die Bedingungen Ihrer Krankentaggeldversicherung erklären. Näheres finden Sie im Abschnitt „Taggeld und Lohnfortzahlung“ im verlinkten Text.
Die Hilflosenentschädigung unterstützt Menschen, die im Alltag auf Hilfe angewiesen sind. Näheres finden Sie im Abschnitt zur IV-Rente und ergänzenden Unterstützung im verlinkten Text.
Lassen Sie prüfen, welcher Rechtsweg zu Ihrem Schreiben der IV passt. Im Abschnitt „Wenn ein Antrag abgelehnt wird“ erfahren Sie, wie Sie vorgehen und wer Sie beraten kann.
Die IV bietet auch Unterstützung außerhalb der Rente. Näheres finden Sie im Abschnitt „Eingliederung vor Rente“ im verlinkten Text.
Klären Sie mit der Versicherung, ob die Versorgung als Krankheits- oder Unfallfolge behandelt wird. Näheres finden Sie im Abschnitt „Taggeld und Lohnfortzahlung“ im verlinkten Text.
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
Diese Seite informiert über Verwaltungswege und Fristen in der Schweiz; sie stellt keine Rechts- oder Sozialversicherungsberatung dar und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Stellen. Angaben: Stand August 2026.
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