Wenn Sie heute nur eine Sache lesen
Melden Sie sich bei der Pensionskasse des Verstorbenen, auch wenn die AHV Ihnen nichts zahlt. Die zweite Säule hat eigene, weiter gefasste Regeln, und wer dort keine Rente bekommt, hat oft trotzdem Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
Der Anspruch hängt an den Kindern
Die AHV stellt bei der Hinterlassenenrente nicht die Frage, wie viel jemand verdient hat, sondern eine ganz andere: Waren im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder da?
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen und Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Auf das Alter der Kinder kommt es dabei zunächst nicht an. Gleichgestellt sind unter Voraussetzungen Kinder des verstorbenen Ehegatten und Pflegekinder, die im gemeinsamen Haushalt lebten.
Für Witwen kommt eine zweite Tür dazu: Sie haben auch ohne Kinder Anspruch, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr vollendet hatten und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. War die Witwe mehrmals verheiratet, zählt die Gesamtdauer der Ehen.
Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats nach dem Tod. Er erlischt mit einer Wiederverheiratung und mit dem Tod, lebt aber wieder auf, wenn die neue Ehe geschieden oder für ungültig erklärt wird.
Für Witwer gelten andere Regeln
Das Gesetz behandelt Witwen und Witwer ausdrücklich unterschiedlich, und der Unterschied ist erheblich. Die zweite Tür ohne Kinder ab 45 gilt nur für Witwen. Und für Witwer gilt zusätzlich ein eigener Beendigungsgrund: Der Anspruch auf die Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.
Bei eingetragener Partnerschaft ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt, unabhängig vom Geschlecht.
Wenn Sie Witwer sind: lassen Sie es sich bestätigen
Diese Ungleichbehandlung wird seit Jahren rechtlich und politisch bestritten, und wir sagen Ihnen hier bewusst nicht, wie das ausgeht. Planen Sie nicht mit dem Gesetzestext, sondern holen Sie sich von Ihrer Ausgleichskasse eine schriftliche Auskunft zu Ihrem konkreten Fall. Das ist die einzige Grundlage, auf die Sie sich verlassen können.
Wie hoch die AHV-Renten sind
Anders als in Deutschland und Österreich sind die Anteile fest. Sie beziehen sich auf die Altersrente, die dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entspricht:
| Rente | Anteil |
|---|---|
| Witwen- oder Witwerrente | 80 Prozent |
| Waisenrente | 40 Prozent |
| Waisenrente, wenn das Kind nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis stand | 60 Prozent |
Sind beide Eltern gestorben, werden die Waisenrenten gekürzt, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Und wer gleichzeitig Anspruch auf eine Witwenrente und auf eine Alters- oder IV-Rente hat, bekommt nur die höhere von beiden, nicht die Summe.
Waisenrente bis 18, bei Ausbildung bis 25
Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente; sind beide Eltern gestorben, auf zwei. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats nach dem Tod und erlischt mit dem 18. Geburtstag.
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zu deren Abschluss, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Melden Sie eine laufende Ausbildung rechtzeitig, sonst endet die Zahlung mit 18.
Die Pensionskasse zahlt zusätzlich, und breiter
Die berufliche Vorsorge ist eine eigene Baustelle, und sie wird oft vergessen, weil die AHV zuerst antwortet. Ihre Regeln sind für Hinterbliebene günstiger als die der AHV.
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der Pensionskasse hat, wer beim Tod des Ehegatten entweder für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Diese zweite Möglichkeit gilt hier für Frauen und Männer gleichermassen. Für eingetragene Partnerschaften gilt dieselbe Regel sinngemäss.
Auch ohne Rente gibt es etwas
Wer keine dieser Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. Das ist der Grund, sich bei der Pensionskasse auch dann zu melden, wenn die AHV bereits abgelehnt hat.
Die Höhe im obligatorischen Teil: Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente, auf die die versicherte Person Anspruch gehabt hätte. Viele Kassen zahlen darüber hinaus mehr, das steht im Reglement der jeweiligen Kasse.
Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes versichert war oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat. Nach einem Schlaganfall ist genau dieser zweite Fall häufig der entscheidende, etwa wenn zwischen dem Ereignis und dem Tod die Anstellung endete. Erwähnen Sie den Krankheitsverlauf deshalb ausdrücklich.
Drei Monate für das Erbe, ein Monat für das Inventar
Erben können die Erbschaft ausschlagen. Die Frist dafür beträgt drei Monate und beginnt für gesetzliche Erben, wenn ihnen der Tod bekannt geworden ist, für eingesetzte Erben mit der amtlichen Mitteilung der Verfügung.
Ist die Zahlungsunfähigkeit des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet. In diesem Fall müssen Sie nicht selbst aktiv werden, um nicht zu haften.
Die kürzere Frist ist die wichtigere
Wenn Sie nicht wissen, ob der Nachlass Schulden enthält, können Sie ein öffentliches Inventar verlangen. Das Begehren muss aber binnen Monatsfrist gestellt werden, also deutlich früher als die drei Monate zum Ausschlagen. Stellt es eine erbende Person, gilt es für alle übrigen mit.
Mit jemandem sprechen
Zu allem oben können wir Ihnen sagen, was gilt. Zu dem, was Sie gerade erleben, nicht. Wir geben Ihnen deshalb keine Ratschläge zum Trauern.
Im Verzeichnis steht dafür Die Dargebotene Hand: unter 143 rund um die Uhr erreichbar, dazu per Chat und Mail. Trauer ist dort ausdrücklich eines der Themen, die Beratung ist anonym, und das Gespräch selbst ist kostenlos; je nach Anbieter fallen Verbindungsgebühren für den Anruf an. Wenn Sprechen gerade nicht geht, schreiben Sie.
Dass es dabei bleibt, hat einen Grund: Trauergruppen und Trauercafés sind in der Schweiz lokal organisiert, von Kirchgemeinden und Hospizgruppen. Ein landesweites Angebot, das wir hier aufnehmen könnten, gibt es nicht. Fragen Sie deshalb bei Ihrer Kirchgemeinde oder beim Palliativdienst Ihres Kantons nach, dort sind diese Gruppen bekannt.