Einfach erklärt
Die ersten 7 Tage nach Entlassung – einfach erklärt
Die ersten Tage zu Hause sind oft schwer. Diese Liste hilft Ihnen, nichts zu vergessen. Sie gilt für Deutschland. In Österreich oder der Schweiz kann es anders sein.
Vor oder direkt bei der Entlassung
Nehmen Sie den Entlassungsbericht mit.
Der Bericht enthält die Medikamentenliste und Therapieempfehlungen.
Sprechen Sie den Sozialdienst im Krankenhaus an.
Sie erhalten dort Hilfe zu Pflegegrad, Hilfsmitteln und Pflege zu Hause.
Nach der Entlassung
Vereinbaren Sie innerhalb von drei Tagen einen Termin beim Hausarzt.
Stellen Sie den Pflegegrad-Antrag bei der Pflegekasse.
Der Antrag wirkt ab dem Tag der Antragstellung zurück.
Beantragen Sie Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Badewannensitz.
Ihr Arzt gibt Ihnen ein Rezept dafür.
Reichen Sie den Antrag bei der Krankenkasse ein.
Prüfen Sie Ihre Wohnung auf Barrierefreiheit.
Entfernen Sie Stolperfallen und bringen Sie Haltegriffe im Bad an.
Die Pflegekasse kann Zuschüsse für Umbauten zahlen.
Kontaktieren Sie einen ambulanten Pflegedienst, falls Hilfe nötig ist.
Holen Sie mindestens drei Angebote ein.
Der Pflegedienst kann auch bei der Pflegegrad-Einstufung helfen.
Organisieren Sie ambulante Therapien wie Ergotherapie oder Physiotherapie.
Ihr Hausarzt oder Neurologe stellt das Rezept aus.
Suchen Sie Therapeuten mit freien Terminen.
Ihre eigene Situation
Passen Sie Beruf und Alltag an.
Beantragen Sie kurzfristige Pflegezeit beim Arbeitgeber.
Sie erhalten bis zu 10 Tage Freistellung.
Die Pflegekasse zahlt Lohnersatz.
Suchen Sie Unterstützung für sich selbst.
Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen helfen kostenlos.
Die Krankenkasse und die Caritas bieten Beratung an.
Wichtig zu wissen
Diese Liste ersetzt keine professionelle Beratung.
Fristen und Regeln können sich ändern.
Wenden Sie sich bei Fragen an die Pflegekasse oder eine Sozialberatungsstelle.
Diese Seite ist gekürzt
Hier stehen die wichtigsten Punkte in einfachen Sätzen. Ausnahmen und Sonderfälle fehlen. Bevor Sie einen Antrag stellen oder eine Frist berechnen, lesen Sie bitte die ausführliche Fassung.
Zur ausführlichen Fassung