Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Gilt nur in Deutschland.
Ein gesetzlicher Anspruch auf individuelle Pflegeberatung durch Ihre Pflegekasse. Ein persönlicher Pflegeberater erstellt einen Versorgungsplan und koordiniert Leistungen. Muss sofort nach Antrag auf einen Pflegegrad angeboten werden. Wird häufig mit dem Pflegestützpunkt verwechselt.
Was tun?Bei der Pflegekasse einfordern: 'Ich möchte meine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in Anspruch nehmen.' Das ist Ihr Recht.
Warum das für Sie wichtig ist
Pflegeberatung ist ein gesetzlich garantiertes Recht und vollständig kostenlos. Ein guter Pflegeberater hilft, alle verfügbaren Leistungen optimal zu kombinieren und bürokratische Hürden zu überwinden. Nutzen Sie dieses Angebot aktiv.
Häufige Missverständnisse
Viele glauben, Pflegeberatung gebe es erst ab Pflegegrad 2. Das verwechselt zwei Vorschriften: Ab Pflegegrad 2 müssen Pflegegeld-Empfänger halbjährlich einen Beratungsbesuch abrufen, das ist eine Pflicht nach Paragraph 37 Absatz 3 SGB XI. Der Anspruch auf Pflegeberatung nach Paragraph 7a SGB XI gilt dagegen unabhängig vom Pflegegrad und schon nach der Antragstellung. Die Pflegekasse ist verpflichtet, die Beratung aktiv anzubieten. Wenn das nicht geschieht, können Sie die Beratung ausdrücklich einfordern.
Im Detail
Der Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung hängt nicht am Pflegegrad (Paragraph 7a SGB XI). Er besteht, sobald Sie Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, und ausdrücklich auch dann, wenn Sie erst einen Antrag gestellt haben und erkennbar Beratungsbedarf besteht. Nach einem Erstantrag muss die Pflegekasse Ihnen unmittelbar einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen; der Termin ist innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang durchzuführen (Paragraph 7b SGB XI). Auf Wunsch findet die Beratung bei Ihnen zu Hause statt. Ein persönlicher Pflegeberater wird benannt und erstellt mit Ihnen einen Versorgungsplan. Pflegeberater koordinieren auch verschiedene Leistungsanbieter.
Passende Anlaufstellen
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Details ansehenQuellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz: § 7a SGB XI – PflegeberatungBelegt: Der Anspruch besteht für Personen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten, und ausdrücklich auch dann, wenn nur ein Antrag gestellt wurde und erkennbar Beratungsbedarf besteht. Ein Mindest-Pflegegrad wird nicht verlangt.Von uns geprüft am 26.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 7b – Pflicht zum Beratungsangebot und BeratungsgutscheineBelegt: Nach einem Erstantrag ist unmittelbar ein Beratungstermin anzubieten oder ein Beratungsgutschein auszustellen; der Termin ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen.Von uns geprüft am 26.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 28a – Leistungen bei Pflegegrad 1Belegt: Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung ausdrücklich Pflegeberatung nach den §§ 7a und 7b sowie den Entlastungsbetrag nach § 45b.Von uns geprüft am 26.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte PflegehilfenBelegt: Pflegegeld gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5. Absatz 3 verpflichtet Pflegegeld-Empfänger dieser Grade zum halbjährlichen Beratungsbesuch; bei Pflegegrad 1 ist er ein Anspruch, keine Pflicht.Von uns geprüft am 26.08.2026.
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