Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht
Zwei Dokumente, die nach einem Schlaganfall dringend relevant werden. Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen. Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie entscheidet, wenn Sie es nicht können. Ohne Vorsorgevollmacht muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen.
Was tun?Beide Dokumente möglichst bald erstellen; das Bundesministerium der Justiz stellt dafür kostenlose Formulare zum Herunterladen bereit. Anschließend beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen, damit das Betreuungsgericht sie im Ernstfall findet. Die Registrierung kostet einmalig 20,50 Euro (online, Zahlung per Lastschrift), eine Jahresgebühr fällt nicht an.
Warum das für Sie wichtig ist
Nach einem Schlaganfall können erneute Ereignisse auftreten. Mit einer aktuellen Patientenverfügung stellen Sie sicher, dass Ihre Wertvorstellungen und Wünsche respektiert werden, auch wenn Sie sich nicht mehr äußern können. Angehörige sind dann entlastet, da sie keine schwere Entscheidung alleine treffen müssen.
Häufige Missverständnisse
Viele glauben, eine Patientenverfügung sei nur für das Lebensende relevant. Tatsächlich regelt sie auch intensivmedizinische Maßnahmen nach akuten Ereignissen. Ein weiterer Irrtum: Man brauche einen Notar. Das ist nicht nötig, auch wenn eine rechtliche Beratung die Qualität des Dokuments verbessern kann.
Im Detail
Die Patientenverfügung ist ein rechtlich bindendes Dokument, in dem Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Nach einem Schlaganfall ist die rechtzeitige Erstellung besonders wichtig, da ein erneutes Ereignis zu Entscheidungsunfähigkeit führen kann. Für Deutschland gilt: Die Verfügung ist formlos gültig, wenn sie schriftlich und datiert ist. Ein Notar ist nicht erforderlich.
In anderen Ländern
Schweiz: Pro Senectute Docupass-Paket
Passende Anlaufstellen
Geprüfte Stellen aus dem Bereich „Bürokratie & Sozialleistungen".
VdK Sozialverband Deutschland
Deutschlands größter Sozialverband mit über 2,3 Mio. Mitgliedern. Bietet sozialrechtliche Beratung und vertritt Mitglieder vor Sozialgerichten bei Fragen zu Rente, Pflegegrad, Schwerbehinderung und Widerspruchsverfahren.
UPD – Unabhängige Patientenberatung Deutschland
Kostenfreie und unabhängige Beratung zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen. Hilft bei Konflikten mit Krankenkassen, Ablehnungsbescheiden und Patientenrechten.
Pflegestützpunkte Deutschland
Lokale Beratungsstellen, getragen von Kommunen und Pflegekassen. Helfen bei Pflegegrad-Antrag, Hilfsmittelversorgung, Entlastungsangeboten. Kostenlos.
oesterreich.gv.at
Amtliche Informationsseite mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen zu Pflegegeld-Anträgen, Behindertenpass-Voraussetzungen und weiteren Sozialleistungen.
Sozialministeriumservice Österreich
Zuständig für Behindertenpass, Parkausweis, Zuschüsse zur 24-Stunden-Betreuung und Hilfsmittelberatung für Menschen mit bleibenden Einschränkungen.
Pflegegeld Beantragung Österreich
Informationen zu Voraussetzungen und Antragstellung des Pflegegelds (7 Stufen, Stufe 1 ab ca. 175 €/Mt.). Antrag beim Pensionsversicherungsträger.
Pro Infirmis – Sozialberatung Schweiz
Pro Infirmis ist die grösste Schweizer Fachorganisation für Menschen mit Behinderung jeder Art und keine auf Schlaganfall oder Hirnverletzung spezialisierte Stelle. Die kantonalen Beratungsstellen unterstützen Sie und Ihre Angehörigen bei Fragen zu IV, Finanzen, Wohnen und Alltag, wobei manche Direkthilfe-Leistungen an Bedingungen geknüpft sind.
FRAGILE Suisse (Dachorganisation)
FRAGILE Suisse ist die nationale Dachorganisation für Menschen mit Hirnverletzung und deren Angehörige. Sie bietet kostenlose Sozialberatung durch auf Hirnverletzung spezialisierte Fachpersonen, die kostenlose Helpline 0800 256 256 sowie das Programm Begleitetes Wohnen. Selbsthilfegruppen und Peer-Support finden Sie bei den elf regionalen Vereinigungen von FRAGILE.
Details ansehenBSV – Hilflosenentschädigung IV
Die Hilflosenentschädigung der IV erhalten Sie, wenn Sie wegen der gesundheitlichen Folgen dauerhaft bei alltäglichen Verrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen oder Essen auf Hilfe angewiesen sind. Sie ist einkommensunabhängig und wird frühestens nach einer einjährigen Wartezeit ausgerichtet. Der Weg führt über die IV-Anmeldung bei Ihrer kantonalen IV-Stelle und eine Abklärung, nicht über einen einfachen Antrag mit sofortiger Auszahlung.
Details ansehenQuellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1827 – Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmasslicher WilleBelegt: Eine Patientenverfügung setzt Einwilligungsfähigkeit und Volljährigkeit voraus, muss schriftlich sein und kann jederzeit formlos widerrufen werden.Von uns geprüft am 26.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Bundesnotarordnung (BNotO), § 78a – Zentrales VorsorgeregisterBelegt: Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 BGB (Abs. 1). Aufgenommen werden dürfen unter anderem Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, Inhalt der Vollmacht, Vorschläge zur Auswahl des Betreuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung sowie über den einer Ehegattenvertretung Widersprechenden (Abs. 2).Von uns geprüft am 26.08.2026.
- Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister: Kosten einer RegistrierungBelegt: Online-Registrierung bei Zahlung per Lastschrift 20,50 Euro, per Überweisung 23,00 Euro; je zusätzliche Vertrauensperson 3,50 Euro. Die Gebühr fällt einmalig an, es gibt keine Jahresgebühr.Von uns geprüft am 26.08.2026.
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