Pflegezeit / Familienpflegezeit
Gilt nur in Deutschland.
Pflegezeit: Bis zu 6 Monate unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um einen Angehörigen zu pflegen. Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate Teilzeit (mind. 15 Std./Woche) mit zinslosem Darlehen. Pflegeunterstützungsgeld: Bis zu 10 Tage bezahlte Freistellung im Akutfall.
Was tun?Arbeitgeber frühzeitig informieren. Die Pflegekasse übernimmt während der Pflegezeit Ihre Rentenbeiträge. Das wissen viele nicht.
Warum das für Sie wichtig ist
Direkt nach dem Schlaganfall brauchen Angehörige oft die Möglichkeit, kurzfristig zuhause zu sein. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis 10 Arbeitstage) braucht keinen Antrag und keine Zustimmung des Arbeitgebers. Sie müssen Ihr Fernbleiben und dessen voraussichtliche Dauer aber unverzüglich mitteilen (Paragraph 2 PflegeZG), denn der Kündigungsschutz beginnt erst mit dieser Ankündigung (Paragraph 5 PflegeZG). Auf Verlangen müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung nachreichen. Das ist besonders in den ersten Wochen nach der Entlassung entscheidend.
Häufige Missverständnisse
Viele glauben, Pflegezeit sei nur unbezahlter Urlaub ohne Unterstützung. Tatsächlich gibt es staatliche Darlehen und Kündigungsschutz. Ein weiterer Irrtum: Man müsse die 6 Monate am Stück nehmen. Es gibt verschiedene Kombinationsmöglichkeiten von Pflegezeit und Familienpflegezeit.
Im Detail
Das Pflegezeitgesetz ermöglicht Berufstätigen, bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu pflegen. Die Familienpflegezeit erlaubt bis zu 24 Monate mit reduzierter Arbeitszeit (mindestens 15 Stunden pro Woche). Während dieser Zeit besteht Kündigungsschutz. Ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie überbrückt Einkommensverluste.
In anderen Ländern
Österreich: Pflegekarenz (1–3 Monate mit Pflegekarenzgeld)
Schweiz: Kein nationales Äquivalent
Passende Anlaufstellen
Geprüfte Stellen aus dem Bereich „Angehörige".
Wege zur Pflege – Pflegetelefon BMFSFJ
Kostenlose, anonyme Hotline für pflegende Angehörige zu Pflegeleistungen und Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.
Details ansehenWindschatten Berlin – Beratung für Young Carer (Ernst Freiberger-Stiftung)
Berliner Beratungszentrum für Kinder und Jugendliche, die einen Elternteil pflegen oder unterstützen: Gruppenangebote, Familienberatung, praktische Entlastung, kostenlos. Dazu ein Krankheitslexikon für Kinder mit einem eigenen Eintrag zum Schlaganfall.
Details ansehenPausentaste – Beratung für Kinder und Jugendliche mit kranken Eltern
Bundesweites Informations- und Beratungsangebot für Kinder und Jugendliche, deren Elternteil chronisch krank oder pflegebedürftig ist, getragen von Nummer gegen Kummer e.V. Dazu eine Suche nach Beratungsstellen vor Ort.
Details ansehenTelefonSeelsorge Österreich – Notruf 142
Gespräch rund um die Uhr, an jedem Tag, für alle Themen von Trauer bis Erschöpfung. Erreichbar unter 142 sowie per Chat, Mail und Messenger. Der Anruf ist kostenfrei und erscheint nicht auf Ihrer Telefonrechnung.
Hilfswerk Österreich – Servicehotline Pflege
Gebührenfreie bundesweite Servicehotline für Information und Beratung rund um Pflege, Betreuung und Pflegegeld. Kostenlose Pflegeberatung auch zu Hause möglich.
Caritas Wien – Kontaktstelle Trauer und Kindertrauer
Einzelbegleitung und begleitete Trauergruppen, darunter eine Gruppe für junge Menschen nach dem Verlust des Partners. Dazu offene Angebote ohne Anmeldung wie Trauercafé und Trauerspaziergänge. Die Angebote sind kostenlos.
Details ansehenDie Dargebotene Hand – Tel 143
Gespräch rund um die Uhr unter 143, dazu Chat und Mail. Trauer ist ausdrücklich eines der Themen. Die Beratung ist anonym und kostenlos; je nach Anbieter fallen Verbindungsgebühren für den Anruf an.
Schweizerisches Rotes Kreuz – Entlastungsdienst
Geschulte SRK-Mitarbeitende kommen ins Haus und übernehmen die Betreuung der pflegebedürftigen Person, während Angehörige eine Auszeit nehmen können. Begleitung, leichte Pflege, Mahlzeitenzubereitung und Aktivierung.
Details ansehenFRAGILE Suisse – Beratung für Angehörige
Auch als Angehörige oder Angehöriger einer Person mit Hirnverletzung können Sie sich kostenlos an FRAGILE Suisse wenden. Die auf Hirnverletzung spezialisierte Sozialberatung und die kostenlose Helpline 0800 256 256 stehen Ihnen offen. Selbsthilfe- und Austauschgruppen speziell für Angehörige bieten die regionalen Vereinigungen von FRAGILE an.
Details ansehenQuellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz: Pflegezeitgesetz (PflegeZG), § 2 – Kurzzeitige ArbeitsverhinderungBelegt: Recht, bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben. Das Fernbleiben und seine voraussichtliche Dauer sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.Von uns geprüft am 26.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: Pflegezeitgesetz (PflegeZG), § 3 – Pflegezeit und sonstige FreistellungenBelegt: Freistellung vollständig oder teilweise bei Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung; „Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten" (Abs. 1). Ankündigung „spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform" samt Angabe von Zeitraum und Umfang; ist nicht eindeutig, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit gemeint ist, „gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit"; schließt Familienpflegezeit unmittelbar an, muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn erfolgen, umgekehrt acht Wochen (Abs. 3). Bei teilweiser Freistellung schriftliche Vereinbarung, wobei der Arbeitgeber den Wünschen zu entsprechen hat, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (Abs. 4). In Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten kann der Abschluss einer Vereinbarung beantragt werden; der Arbeitgeber „hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten", eine Ablehnung ist zu begründen (Abs. 6a)Von uns geprüft am 26.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: Pflegezeitgesetz (PflegeZG), § 5 – KündigungsschutzBelegt: Der Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung und läuft bis zum Ende der Freistellung.Von uns geprüft am 26.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), § 2 – FamilienpflegezeitBelegt: Teilweise Freistellung für längstens 24 Monate bei mindestens 15 Wochenstunden verbleibender Arbeitszeit; Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen höchstens 24 Monate.Von uns geprüft am 26.08.2026.
Was möchten Sie als nächstes tun?