Wer Hilfen am Arbeitsplatz bezahlt
Software für die Spracheingabe, eine Maus mit vielen Tasten, die Schulung dazu: Für den Beruf kommt schnell einiges zusammen.
Was hilft
Brauchen Sie solche Hilfen wegen Ihrer Behinderung für den Beruf, zählen sie als technische Arbeitshilfe. Dafür gibt es in allen drei Ländern eine Stelle, die die Kosten übernehmen kann.
Wer die Kosten übernimmt
Die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen der Behinderung für den Beruf nötig sind, gehören zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zuständig ist meist die Deutsche Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit, nicht die Krankenkasse.
Die Rentenversicherung zahlt, wenn die übliche Ausstattung durch den Arbeitgeber im Einzelfall nicht ausreicht und die Hilfe an einem konkreten Arbeitsplatz nötig ist. Beantragt wird mit dem Reha-Antrag G0100 und der Anlage G0133.
Haben Sie einen Schwerbehindertenausweis oder sind Sie gleichgestellt, hilft außerdem das Integrationsamt (in manchen Ländern Inklusionsamt). Es zahlt nachrangig, bis zur vollen Höhe, auch Wartung und Schulung.
Das Sozialministeriumservice fördert technische Arbeitshilfen wie Geräte und Software samt Schulung, bis zur vollen Höhe der Kosten. Die Hilfsmittel gehören Ihnen und gehen bei einem Jobwechsel mit.
Voraussetzung ist in der Regel ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent, in Härtefällen 30 Prozent. Medizinische Hilfsmittel zahlt weiter die Krankenkasse.
Beantragen Sie die Förderung vor dem Kauf, am besten mit mehreren Kostenvoranschlägen. Der Antrag geht online oder mit einem Formular.
Die IV gibt Arbeitsgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten ab, wenn Sie sie wegen Ihrer Behinderung für die Erwerbstätigkeit brauchen. Teure Hilfsmittel gibt sie meist leihweise ab.
Für Geräte, die auch ein gesunder Mensch braucht, zahlen Sie einen Teil selbst, Hilfsmittel bis 400 Franken ganz. Angemeldet wird mit dem Formular 001.002 bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons.
Ein anderes Land wählen Sie oben rechts über die Fahne.
Was es kostet
Bei einer Zusage tragen die genannten Stellen die Kosten ganz oder zum größten Teil. Die Bedingungen stehen je Land oben.
Wie es weitergeht
Weitere Kniffe
Belegt mit 12 Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz: § 49 SGB IX, Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenBelegt: Abs. 8 Nr. 5: Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind.Von uns geprüft am 23.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 6 SGB IX, RehabilitationsträgerBelegt: Träger der Teilhabe am Arbeitsleben sind unter anderem die Bundesagentur für Arbeit und die Rentenversicherung, nicht die Krankenkassen.Von uns geprüft am 23.10.2026.
- Deutsche Rentenversicherung: Formularpaket Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, die zur Berufsausübung erforderlich sindBelegt: Voraussetzungen und Antrag G0100 mit Anlage G0133.Von uns geprüft am 23.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 185 SGB IX, Aufgaben des IntegrationsamtesBelegt: Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a: Geldleistungen an schwerbehinderte Menschen für technische Arbeitshilfen.Von uns geprüft am 23.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 151 SGB IX, GeltungsbereichBelegt: Gleichgestellte werden schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.Von uns geprüft am 23.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 19 SchwbAV, Technische ArbeitshilfenBelegt: Kosten für Beschaffung, Wartung, Instandsetzung und Schulung bis zur vollen Höhe.Von uns geprüft am 23.10.2026.
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen: Fachlexikon: Technische ArbeitshilfenBelegt: Vorrangig zuständig sind die Rehabilitationsträger; das Integrationsamt zahlt nachrangig.Von uns geprüft am 23.10.2026.
- Sozialministeriumservice: Richtlinie Arbeit und Ausbildung für eine barrierefreie ArbeitsweltBelegt: § 11: Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent, Härtefälle 30 Prozent; § 12: technische Arbeitshilfen samt Schulung bis zur vollen Höhe, Eigentum des Dienstnehmers.Stand der Quelle: 2022-01-01. Von uns geprüft am 23.10.2026.
- Sozialministeriumservice: Arbeit und AusbildungBelegt: Antrag online oder mit Formular.Von uns geprüft am 23.10.2026.
- Bundesministerium für Finanzen, Unternehmensserviceportal: Behindertengerechter ArbeitsplatzBelegt: Die finanzielle Unterstützung sollte vor dem Kauf beantragt werden, möglichst mit mehreren Kostenvoranschlägen.Stand der Quelle: 2024-01-01. Von uns geprüft am 23.10.2026.
- Schweizerischer Bundesrat: Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), SR 831.232.51Belegt: Anhang Ziff. 13.01: Arbeitsgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten; Kostenbeteiligung, leihweise, bis 400 Franken selbst bezahlt.Stand der Quelle: 2024-01-01. Von uns geprüft am 23.10.2026.
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 4.03 Hilfsmittel der IVBelegt: Anmeldung mit Formular 001.002 bei der IV-Stelle des Wohnkantons; teure Hilfsmittel meist leihweise.Stand der Quelle: 2024-01-01. Von uns geprüft am 23.10.2026.