Pflegegrad-Rechner mit Beilage zum Antrag

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Belegt mit 10 Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundesministerium der Justiz: § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, BegutachtungsinstrumentBelegt: Sechs Module; Einzelpunkte je Kriterium nach Anlage 1, Summen je Modul in Punktbereiche 0 bis 4 und gewichtete Punkte nach Anlage 2; Gewichtung Mobilität 10 Prozent, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen 15 Prozent, Selbstversorgung 40 Prozent, krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen 20 Prozent, Alltagsleben und soziale Kontakte 15 Prozent (Abs. 2); für Module 2 und 3 zählt der höchste gewichtete Punkt; Pflegegrad 1 ab 12,5 bis unter 27, Pflegegrad 2 ab 27 bis unter 47,5, Pflegegrad 3 ab 47,5 bis unter 70, Pflegegrad 4 ab 70 bis unter 90, Pflegegrad 5 ab 90 bis 100 Gesamtpunkten (Abs. 3); Pflegegrad 5 bei besonderer Bedarfskonstellation auch unter 90 Punkten (Abs. 4); Bericht zur Weiterentwicklung des Begutachtungsinstruments bis 30. Juni 2026 (Abs. 8)Von uns geprüft am 24.10.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: Anlage 1 zu § 15 SGB XI – Einzelpunkte der Module 1 bis 6Belegt: Wortlaut aller Kriterien 1.1 bis 6.6; Module 1, 4 (4.1 bis 4.12), 5.16 und 6: selbständig, überwiegend selbständig, überwiegend unselbständig, unselbständig mit 0 bis 3 Punkten, Essen (4.8) 0/3/6/9, Trinken (4.9) und Benutzen einer Toilette (4.10) 0/2/4/6; 4.11 und 4.12 zählen nur bei überwiegender oder vollständiger Inkontinenz oder künstlicher Ableitung; 4.13 Ernährung parenteral oder über Sonde: entfällt 0, teilweise 6, vollständig 3; Modul 2: Fähigkeit vorhanden bis nicht vorhanden 0 bis 3; Modul 3 nach Häufigkeit (nie oder sehr selten, selten = ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen, häufig = zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich, täglich) 0/1/3/5; 5.1 bis 5.7 und 5.8 bis 5.11 nach Maßnahmen pro Tag, Umrechnung pro Woche durch 7 und pro Monat durch 30, nur Maßnahmen, die nicht selbständig durchgeführt werden können und voraussichtlich mindestens sechs Monate vorkommen; 5.12 täglich 60 Punkte, wöchentlich 8,6, monatlich 2; Arztbesuche und Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen bis drei Stunden wöchentlich 4,3, monatlich 1, länger als drei Stunden doppelt; Summe 0 bis unter 4,3: 0, bis unter 8,6: 1, bis unter 12,9: 2, bis unter 60: 3, ab 60: 6 EinzelpunkteVon uns geprüft am 24.10.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: Anlage 2 zu § 15 SGB XI – BewertungssystematikBelegt: Punktbereiche und gewichtete Punkte: Mobilität 0–1/2–3/4–5/6–9/10–15 ergibt 0/2,5/5/7,5/10; Modul 2 0–1/2–5/6–10/11–16/17–33 und Modul 3 0/1–2/3–4/5–6/7–65 ergeben 0/3,75/7,5/11,25/15 (höchster Wert aus Modul 2 oder 3); Selbstversorgung 0–2/3–7/8–18/19–36/37–54 ergibt 0/10/20/30/40; Modul 5 0/1/2–3/4–5/6–15 ergibt 0/5/10/15/20; Modul 6 0/1–3/4–6/7–11/12–18 ergibt 0/3,75/7,5/11,25/15Von uns geprüft am 24.10.2026.
  4. Bundesministerium der Justiz: § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte PflegehilfenBelegt: Pflegegeld für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die die Pflege selbst sicherstellen, je Kalendermonat 347 Euro, 599 Euro, 800 Euro und 990 Euro (Abs. 1)Von uns geprüft am 24.10.2026.
  5. Bundesministerium der Justiz: § 30 SGB XI – DynamisierungBelegt: Nächste Anpassung der Leistungsbeträge zum 1. Januar 2028 (Abs. 1)Von uns geprüft am 24.10.2026.
  6. Bundesministerium der Justiz: § 33 SGB XI – LeistungsvoraussetzungenBelegt: Leistungen auf Antrag, ab Antragstellung; bei späterem Antrag vom Beginn des Monats der Antragstellung an (Abs. 1)Von uns geprüft am 24.10.2026.
  7. Bundesministerium der Justiz: § 18 SGB XI – Beauftragung der BegutachtungBelegt: Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst oder unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad (Abs. 1); erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung, übersendet die Pflegekasse mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl (Abs. 3)Von uns geprüft am 24.10.2026.
  8. Bundesministerium der Justiz: § 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag, FristenBelegt: Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags (Abs. 1); mit dem Bescheid wird das Gutachten übersandt, sofern nicht widersprochen wird (Abs. 2)Von uns geprüft am 24.10.2026.
  9. Bundesministerium der Justiz: § 7a SGB XI – PflegeberatungBelegt: Anspruch auf individuelle Pflegeberatung auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen gestellt wurde und erkennbar Beratungsbedarf besteht; auf Wunsch in der häuslichen Umgebung und unter Einbeziehung von AngehörigenVon uns geprüft am 24.10.2026.
  10. Bundesministerium der Justiz: § 7c SGB XI – PflegestützpunkteBelegt: Pflegestützpunkte werden eingerichtet, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt (Abs. 1), und bestehen deshalb nicht flächendeckend; Aufgabe ist umfassende und unabhängige Auskunft und BeratungVon uns geprüft am 24.10.2026.
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