Der Überblick in 30 Sekunden
| In Deutschland | |
|---|---|
| Wer zahlt? | Rentenversicherung (Erwerbstätige), Krankenkasse (Rentner) |
| Wie lange? | Regelfall 3 Wochen, neurologisch oft deutlich länger |
| Zuzahlung stationär | 10 € pro Tag, begrenzt (siehe unten) |
| Ambulante Reha | über die Rentenversicherung zuzahlungsfrei, über die Krankenkasse 10 € pro Tag |
Wie lange zahlt die Krankenkasse die Reha nach einem Schlaganfall?
In Deutschland bewilligt die Krankenkasse eine stationäre Reha im Regelfall für drei Wochen, eine ambulante Reha für bis zu 20 Behandlungstage. Das ist keine feste Obergrenze: Ist eine längere Behandlung aus medizinischen Gründen dringend erforderlich, ist eine Verlängerung möglich. Zahlt die Rentenversicherung, gilt für die stationäre Reha ebenfalls die Regel von drei Wochen; sie kann länger dauern, wenn das nötig ist, um das Reha-Ziel zu erreichen. Wer Ihre Reha bezahlt, erklärt der Abschnitt zum Kostenträger.
Kann die Reha verlängert werden?
Ja, wenn das Reha-Ziel noch nicht erreicht ist und eine längere Behandlung aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Die Verlängerung beantragt die Reha-Klinik beim Kostenträger. Sprechen Sie das Thema im Arztgespräch an, wenn Sie das Gefühl haben, dass die Zeit nicht reicht. In den Phasen B und C sind mehrwöchige bis mehrmonatige Aufenthalte üblich.
Wann gibt es die nächste Reha?
Eine weitere Reha bezahlen Krankenkasse und Rentenversicherung bei Erwachsenen in der Regel frühestens vier Jahre nach der letzten. Früher ist sie möglich, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend nötig ist. Lassen Sie sich das in diesem Fall von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt begründen.
Sie möchten das angehen? Der Navigator führt Sie Schritt für Schritt: Reha beantragen.
Wer zahlt die Reha: Krankenkasse oder Rentenversicherung?
Das hängt davon ab, ob Sie noch im Erwerbsleben stehen. Für Berufstätige zahlt meist die Rentenversicherung, für Rentnerinnen und Rentner sowie Nicht-Erwerbstätige in der Regel die Krankenkasse.
Es gilt der Grundsatz "Reha vor Rente": Solange Sie im Erwerbsleben stehen und Ihre Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden kann, ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Reicht die Reha nicht aus, führt derselbe Träger zur Erwerbsminderungsrente. Beziehen Sie bereits Altersrente oder waren Sie nicht erwerbstätig, übernimmt in der Regel die Krankenkasse. Bei einem Schlaganfall infolge eines Arbeitsunfalls springt die Unfallversicherung ein. Sie müssen die Zuständigkeit nicht selbst klären: Der Antrag wird an den richtigen Träger weitergeleitet, und der Sozialdienst im Krankenhaus hilft dabei.
Fristen, Zuzahlung und Klinikwahl
Die Phasen der neurologischen Reha
Die neurologische Rehabilitation ist in Phasen von A bis F gegliedert. Nach der Akutbehandlung (Phase A) folgt je nach Zustand die Frührehabilitation (Phase B), die weiterführende Reha (Phase C) oder direkt die klassische Anschlussrehabilitation (Phase D). Welche Phase zahlt wer? Grob gilt: Die frühen Phasen übernimmt die Krankenkasse, ab den Phasen C und D kommt je nach Erwerbsstatus die Rentenversicherung ins Spiel. Eine verständliche Erklärung der Phasen finden Sie in unserem Glossar zum Reha-Phasenmodell.
Reha als Rentnerin oder Rentner
Beziehen Sie bereits Altersrente, zahlt in Deutschland in der Regel die Krankenkasse die Reha, nicht die Rentenversicherung. Den Antrag stellen Sie trotzdem wie alle anderen, meist über den Sozialdienst im Krankenhaus; er wird an den richtigen Träger weitergeleitet. Anders als bei der Rentenversicherung fällt auch bei ambulanter Reha eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag an, bei einer Anschlussrehabilitation höchstens 28 Tage im Kalenderjahr. Ab 70 Jahren und bei mehreren Erkrankungen kommt außerdem die geriatrische Reha in Frage, die unten beschrieben ist. Was der Grundsatz „Reha vor Rente“ für Menschen vor dem Rentenalter bedeutet, steht in der Antwort Was bedeutet „Reha vor Rente“?
Geriatrische Reha: ein eigener Weg für Ältere
Für ältere Menschen mit mehreren Erkrankungen gibt es die geriatrische Reha. Sie läuft über die Krankenkasse, ambulant in der Regel über 20 Behandlungstage, stationär in der Regel über drei Wochen. Ambulante Reha kann auch mobil zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung stattfinden.
Der wichtigste Unterschied liegt im Verfahren. Verordnet Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt die geriatrische Reha, prüft die Krankenkasse nicht, ob sie medizinisch erforderlich ist, wenn diese Voraussetzungen erfüllt und auf dem Verordnungsformular (Muster 61) dargelegt sind:
- Sie sind 70 Jahre oder älter.
- Es gibt mindestens eine Diagnose, die die Reha begründet, und zwei für das höhere Alter typische Diagnosen.
- Die Einschränkungen sind mit mindestens zwei Funktionstests aus verschiedenen Bereichen belegt, etwa zur Beweglichkeit oder zum Gedächtnis.
Zwischen 60 und 69 Jahren ist eine geriatrische Reha bei ausgeprägter Mehrfacherkrankung ebenfalls möglich, die Krankenkasse darf die Erforderlichkeit dann aber prüfen. Auch nach dem Krankenhaus gilt die Erleichterung: Eine geriatrische Anschlussrehabilitation ab 70 Jahren bei typischer Mehrfacherkrankung wird nicht auf ihre Erforderlichkeit geprüft. Ob für Sie die neurologische oder die geriatrische Reha passt, ist eine ärztliche Entscheidung. Fragen Sie im Krankenhaus oder in der Hausarztpraxis gezielt nach beiden Formen.
Die 14-Tage-Frist bei der Anschlussrehabilitation
Die Anschlussrehabilitation (AHB) muss sich unmittelbar an den Krankenhausaufenthalt anschließen, spätestens 14 Tage nach der Entlassung. Nur wenn medizinische oder zwingende organisatorische Gründe dagegenstehen, etwa fehlende freie Plätze, sind bis zu sechs Wochen möglich. Praktisch heißt das: Sprechen Sie den Sozialdienst so früh wie möglich an, noch während des Krankenhausaufenthalts. Er stellt den Antrag und organisiert den nahtlosen Übergang.
Was Sie zuzahlen
Bei stationärer Reha beträgt die Zuzahlung 10 Euro pro Kalendertag. Wie viele Tage höchstens, hängt vom Träger ab:
- Anschlussrehabilitation über die Rentenversicherung: höchstens 14 Tage pro Kalenderjahr.
- Anschlussrehabilitation über die Krankenkasse: höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr.
- Sonstige Reha der Rentenversicherung: höchstens 42 Tage pro Kalenderjahr.
Zuzahlungen, die Sie im selben Jahr schon für den Krankenhausaufenthalt geleistet haben, werden angerechnet. Wer weniger als 1.583 Euro netto im Monat verdient (Stand 2026), kann sich auf Antrag befreien lassen. Wer Übergangsgeld bezieht, zahlt bei der Rentenversicherung nichts zu, wenn das Übergangsgeld nach § 66 SGB IX auf das Nettoentgelt begrenzt ist. Ambulante Reha ist nur über die Rentenversicherung zuzahlungsfrei. Zahlt die Krankenkasse, etwa bei Rentnerinnen und Rentnern, fallen auch bei ambulanter Reha 10 Euro pro Tag an, bei einer Anschlussrehabilitation höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr.
Übergangsgeld: Ihr Einkommen während der Reha
Läuft die Reha über die Rentenversicherung und können Sie währenddessen nicht arbeiten, erhalten Sie Übergangsgeld. Voraussetzung ist, dass Sie unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt erzielt und Rentenbeiträge gezahlt haben, oder dass Sie Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen haben, aus dem Rentenbeiträge gezahlt wurden. Läuft die Reha über die Krankenkasse, läuft Ihr Krankengeld weiter.
So wird das Übergangsgeld berechnet: Grundlage sind 80 Prozent Ihres regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens aber Ihr Nettoentgelt. Davon erhalten Sie 75 Prozent, wenn Sie für mindestens ein Kind Anspruch auf Kindergeld haben oder Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nicht arbeiten kann, weil er Sie pflegt. Sonst sind es 68 Prozent. Alle Einzelheiten stehen im Artikel Übergangsgeld während der Reha.
| Bruttoentgelt im Monat | 3.000 € |
| Nettoentgelt im Monat | 2.000 € |
| 80 Prozent vom Brutto | 2.400 €, begrenzt auf das Netto: 2.000 € |
| Übergangsgeld ohne Kindergeld-Kind (68 Prozent) | 1.360 € |
| Übergangsgeld mit Kindergeld-Kind (75 Prozent) | 1.500 € |
Zahlt Ihr Arbeitgeber während der Reha noch Gehalt, wird es auf das Übergangsgeld angerechnet. Sie fallen also nicht in ein Loch, auch wenn die Beträge niedriger sind als das Gehalt.
Sie dürfen sich die Klinik wünschen
Viele wissen das nicht: Nach § 8 SGB IX haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht. Berechtigte Wünsche zur Reha-Einrichtung, etwa die Nähe zur Familie, müssen berücksichtigt werden. Tragen Sie Ihre Wunschklinik direkt im Antrag ein. Lehnt der Träger ab, muss er das schriftlich begründen. Eine Auswahl neurologischer Reha-Kliniken je Bundesland zeigt die Übersicht Reha-Kliniken nach Schlaganfall in Deutschland, alle geprüften Einrichtungen stehen in unserem Verzeichnis Reha & Therapien.
Reha bei der Rentenversicherung beantragen(öffnet die Seite der zuständigen Stelle in einem neuen Fenster)Seite der zuständigen Stelle: Deutsche Rentenversicherung
Keine Reha angeboten oder Reha abgelehnt?
Hat im Krankenhaus niemand eine Reha angesprochen, fragen Sie den Sozialdienst, solange Sie noch dort sind. Auch nach der Entlassung ist eine Reha noch möglich, dann aber nicht mehr als Anschlussrehabilitation, sondern über einen eigenen Antrag: Bei der Krankenkasse verordnet sie Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt, bei der Rentenversicherung stellen Sie den Antrag selbst und legen einen ärztlichen Befundbericht bei.
Lehnt die Krankenkasse oder die Rentenversicherung die Reha ab, können Sie innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekanntgegeben wurde, Widerspruch einlegen. Wie Sie dabei vorgehen und wer Ihnen hilft, erklärt der Ratgeber Bescheid abgelehnt: Widerspruch einlegen.
Kur oder Reha?
Nach einem Schlaganfall geht es in aller Regel um eine medizinische Reha. Eine Kur heißt im Gesetz Vorsorgeleistung und soll vor allem verhindern, dass aus einer geschwächten Gesundheit eine Krankheit wird oder sich eine Krankheit verschlimmert.
Für pflegende Angehörige kann eine Kur dagegen genau das Richtige sein. Reichen ambulante Angebote nicht aus, zahlt die Krankenkasse eine Kur mit Unterkunft und Verpflegung, in der Regel für höchstens drei Wochen und frühestens vier Jahre nach der letzten. Bei Pflegepersonen muss sie deren besondere Belange berücksichtigen. Der Mensch, den Sie pflegen, kann während Ihrer Kur in derselben Einrichtung mitversorgt werden. Was pflegenden Angehörigen sonst zusteht, steht im Ratgeber Angehörige nach dem Schlaganfall.
Was Sie jetzt konkret tun können
- Sozialdienst ansprechen, solange Sie noch in der Klinik sind. Er kennt die Anträge, die Fristen und die freien Plätze. Warten Sie nicht, bis er auf Sie zukommt. Was das Entlassmanagement für Sie regeln muss, steht im eigenen Ratgeber.
- Wunschklinik nennen: Nähe zur Familie ist ein berechtigter Wunsch und erleichtert Besuche, die für die Motivation enorm wichtig sind.
- Verlängerung im Blick behalten: Sprechen Sie in der Reha frühzeitig mit dem Arzt, wenn Sie merken, dass die bewilligte Zeit nicht reicht.
- Die weiteren Anträge parallel starten: Pflegegrad und Schwerbehindertenausweis. Der Navigator führt Sie Schritt für Schritt durch und zeigt passende Anlaufstellen für Ihre Situation.
