Zwei Schritte: Meldung und Anmeldung

Meldung zur Früherfassung und IV-Anmeldung im Vergleich
Meldung zur FrüherfassungIV-Anmeldung
Formular001.100 „Meldeformular für Erwachsene: Früherfassung“001.001 „Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration / Rente“
WerSie selbst oder viele andere Stellen, auch Angehörige im HaushaltSie selbst, Ihre Vertretung oder Menschen, die Sie regelmässig unterstützen
Was folgtDie IV-Stelle prüft, ob eine Anmeldung nötig istAbklärung, Massnahmen, Taggeld, Prüfung einer Rente
PflichtneinVoraussetzung für jede Leistung

Sie können die Früherfassung überspringen und sich direkt anmelden. Wenn nach dem Hirnschlag klar ist, dass Sie länger ausfallen, ist das oft der kürzere Weg.

Die Früherfassung

Die Früherfassung soll verhindern, dass jemand dauerhaft erwerbsunfähig wird. Gemeldet werden können Erwachsene, die arbeitsunfähig sind oder bei denen eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit droht. Die Meldung geht schriftlich an die IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons. Ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis kann beiliegen, es ist aber nicht nötig.

Melden dürfen neben Ihnen selbst unter anderem:

  • Ihre gesetzliche Vertretung, etwa eine Beiständin oder ein Beistand,
  • Familienangehörige, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben,
  • Ihr Arbeitgeber,
  • die behandelnden Ärztinnen und Ärzte,
  • Ihre Krankentaggeldversicherung, Unfallversicherung, Pensionskasse oder Krankenversicherung,
  • die Arbeitslosenversicherung und die Sozialhilfe.

Wer für Sie meldet, muss Sie vorher darüber informieren. Nach einem Hirnschlag kann so Ihre Partnerin, Ihr Partner oder die Ärztin im Spital diesen Schritt übernehmen.

Die IV-Stelle kann Sie und bei Bedarf Ihren Arbeitgeber zu einem Beratungsgespräch einladen. Spätestens 30 Tage nach Eingang der Meldung entscheidet sie, ob Massnahmen der Frühintervention angezeigt sind, und teilt Ihnen schriftlich mit, ob Sie sich anmelden sollen.

Achtung: Wenn die IV-Stelle Sie zur Anmeldung auffordert

Fordert die IV-Stelle Sie nach der Meldung zur Anmeldung auf, melden Sie sich unverzüglich an. Wirkt sich eine Verzögerung nachteilig auf Ihre Arbeitsunfähigkeit aus, können Leistungen gekürzt oder verweigert werden, und zwar ohne weitere Mahnung.

Sie möchten das angehen? Der Navigator führt Sie Schritt für Schritt: Arbeit, Taggeld oder Rente klären.

Die IV-Anmeldung

Für die Anmeldung gibt es ein amtliches Formular: 001.001 „Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration / Rente“. Sie können es online ausfüllen. Die Beilagen laden Sie direkt mit hoch oder schicken sie per Post. Welche Beilagen nötig sind, steht im Formular.

  • Wo: bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons. Auch die Ausgleichskassen nehmen Anmeldungen entgegen. Landet die Anmeldung bei einer falschen Stelle, gilt sie trotzdem als rechtzeitig eingereicht.
  • Wer: Sie selbst oder Ihre gesetzliche Vertretung. Anmelden dürfen auch Behörden oder Dritte, die Sie regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen, also oft auch Angehörige.

Wann Sie sich anmelden sollten

Eine gesetzliche Frist für die Anmeldung gibt es nicht. Drei Regeln machen den Zeitpunkt trotzdem wichtig:

  • Wartejahr: Eine Rente setzt voraus, dass Sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig waren und danach zu mindestens 40 Prozent invalid sind.
  • Sechs Monate: Die Rente beginnt frühestens sechs Monate nach der Anmeldung.
  • Eingliederung vor Rente: Eine Rente gibt es erst, wenn die Möglichkeiten zur Eingliederung ausgeschöpft sind. Die Massnahmen dafür gibt es nur nach der Anmeldung.

Daraus folgt: Melden Sie sich spätestens sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. Dann endet die Sechsmonatsfrist nicht nach dem Wartejahr, und durch eine späte Anmeldung geht kein Rentenmonat verloren. Die IV weist ausserdem darauf hin, dass eine verspätete Anmeldung zur Kürzung bestimmter Leistungen führen kann.

Wie es nach der Anmeldung weitergeht

  1. Bestandsaufnahme und Frühintervention: Die IV-Stelle klärt Ihre Lage ab. Schon in dieser Phase kann sie Massnahmen der Frühintervention gewähren, etwa eine Anpassung des Arbeitsplatzes. Diese Phase dauert höchstens zwölf Monate.
  2. Grundsatzentscheid: Innerhalb von zwölf Monaten ab der Anmeldung entscheidet die IV-Stelle, ob der Weg der Eingliederung gewählt wird, ob ein Rentenanspruch geprüft wird oder ob kein Anspruch auf Leistungen der IV besteht. An der Abklärung wirkt ein Team aus verschiedenen Fachleuten mit.
  3. Eingliederungsplan oder Prüfung der Rente.
  4. Vorbescheid: Bevor die IV entscheidet, bekommen Sie einen Vorbescheid. Innerhalb von 30 Tagen können Sie dazu Einwände vorbringen, schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle.
  5. Verfügung: Gegen die Verfügung können Sie innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erheben.

Sie müssen dabei mitwirken: Das Gesetz verlangt, dass Sie alles Zumutbare unternehmen, um Ihre Arbeitsunfähigkeit zu verringern und eine Invalidität zu verhindern.

Eingliederungsmassnahmen

Die IV kennt mehrere Arten von Massnahmen, die nacheinander oder nebeneinander laufen können:

  • Frühintervention: zum Beispiel Anpassung des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse oder Arbeitsvermittlung. Darauf besteht kein Rechtsanspruch, und sie dürfen insgesamt höchstens 20 000 Franken kosten.
  • Integrationsmassnahmen: für Menschen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind, zur Vorbereitung auf berufliche Massnahmen.
  • Berufliche Massnahmen: etwa Berufsberatung, Umschulung oder ein Arbeitsversuch.

Massnahmen gibt es nur, wenn sie notwendig und geeignet sind, Ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Was die einzelnen Massnahmen beim Wiedereinstieg bringen, steht im Artikel Zurück in den Beruf: Was die IV in der Schweiz zahlt.

Das IV-Taggeld

Während Eingliederungsmassnahmen zahlt die IV ein Taggeld, wenn Sie

  • an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme nicht arbeiten können, oder
  • in Ihrer bisherigen Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind.

Voraussetzung ist ausserdem, dass Sie unmittelbar vor dem Gesundheitsschaden erwerbstätig waren. Taggeld gibt es auch an Tagen, an denen Sie mindestens zwei Tage hintereinander zu einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung müssen, und in der Wartezeit vor einer Umschulung, wenn Sie dabei mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig sind.

Höhe des IV-Taggelds, Stand 2026
Grundentschädigung80 Prozent des letzten Erwerbseinkommens ohne gesundheitliche Einschränkung, höchstens 326 Franken am Tag
Kindergeld9 Franken am Tag je Kind, nur wenn für das Kind keine Kinder- oder Ausbildungszulage bezahlt wird
Höchstens407 Franken am Tag, Grundentschädigung und Kindergeld zusammen

Haben Sie vorher ein Taggeld der Unfallversicherung bezogen, ist das IV-Taggeld mindestens so hoch wie dieses. Solange Sie ein IV-Taggeld beanspruchen können, gibt es keine Rente.

Achtung: Kein Taggeld während der Frühintervention

Während der Massnahmen der Frühintervention zahlt die IV in der Regel kein Taggeld. Klären Sie deshalb früh, wie lange Lohnfortzahlung oder Krankentaggeld laufen.

Lohn, Krankentaggeld und IV-Taggeld

In den ersten Wochen nach dem Hirnschlag zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde: im ersten Dienstjahr für drei Wochen, danach für eine angemessene längere Zeit. Viele Arbeitgeber haben dafür eine Krankentaggeldversicherung. Wie lange sie zahlt, steht in der Police. Eine Taggeldversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz zahlt mindestens 720 Tage innerhalb von 900 Tagen.

Das IV-Taggeld kommt erst mit den Eingliederungsmassnahmen. Wer früh angemeldet ist, kommt früher zu diesen Massnahmen. Die Fristen im Zusammenhang finden Sie in der Bürokratie-Timeline für die Schweiz.

So gehen Sie vor

  1. Klären Sie mit Arbeitgeber und Ärztin, wie lange Sie voraussichtlich ausfallen.
  2. Ist das noch unklar, kann eine Meldung zur Früherfassung reichen. Angehörige im Haushalt dürfen sie übernehmen.
  3. Zeichnet sich eine längere Arbeitsunfähigkeit ab, melden Sie sich direkt mit dem Formular 001.001 an, spätestens sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
  4. Fordert die IV-Stelle Sie zur Anmeldung auf, melden Sie sich sofort an.
  5. Prüfen Sie jeden Vorbescheid und bringen Sie Einwände innerhalb von 30 Tagen vor.