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Widerspruch einlegen
Schreiben Sie der Stelle, die den Bescheid geschickt hat, dass Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe und steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Sie können ihn auch persönlich bei der Stelle zu Protokoll geben.
Lassen Sie sich beraten
Als Mitglied hilft Ihnen der VdK beim Antrag und beim Widerspruch, wenn eine Leistung abgelehnt wurde.
Wenn Sie Schwierigkeiten haben
Wenn die Frist schon abgelaufen ist
Wiedereinsetzung und ÜberprüfungsantragWenn auch der Widerspruch abgelehnt wird
Die Klage beim Sozialgericht
Informationen redaktionell geprüft
Quellen ansehen
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist (öffnet in neuem Tab), Bundesministerium der Justiz
- § 66 SGG – Rechtsbehelfsbelehrung (öffnet in neuem Tab), Bundesministerium der Justiz
- § 67 SGG – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (öffnet in neuem Tab), Bundesministerium der Justiz
- § 87 SGG – Klagefrist (öffnet in neuem Tab), Bundesministerium der Justiz
- Rechtsberatung (öffnet in neuem Tab), Sozialverband VdK Deutschland