Die Bürokratie-Timeline: Von Krankengeld bis Erwerbsminderungsrente
"Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rente: ein Alptraum." So beschreiben Betroffene die Bürokratie nach dem Schlaganfall immer wieder. Tatsächlich folgt der Weg einem festen Fahrplan mit klaren Fristen. Wer sie kennt, verliert kein Geld und keine Ansprüche. Dieser Zeitstrahl zeigt Schritt für Schritt, was wann passiert und was Sie jeweils tun müssen. Er gilt für Deutschland und für Menschen, die vor dem Schlaganfall angestellt beschäftigt waren.
Ein Fahrplan, kein Stundenplan: Ein Verlauf nach einem Schlaganfall lässt sich nicht auf die Woche genau planen. Die Zeitangaben sind eine Orientierung, keine Termine.
Woche 0
Arbeitsunfähigkeit beginnt: Ihr Arbeitgeber zahlt weiter
Ab dem ersten Krankheitstag erhalten Sie 6 Wochen lang Ihr volles Gehalt als Entgeltfortzahlung (§ 3 EntgFG). Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 4 Wochen; in den ersten 4 Wochen eines neuen Jobs zahlt stattdessen die Krankenkasse Krankengeld.
Das müssen Sie tun
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an Arbeitgeber und Krankenkasse. Achten Sie von Anfang an darauf, dass die Bescheinigungen lückenlos verlängert werden, jede Lücke kann später das Krankengeld gefährden.
Zuständig: Arbeitgeber
Woche 6
Das Krankengeld beginnt
Die Krankenkasse zahlt Krankengeld: 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Netto, abzüglich Ihrer Beitragsanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Gerechnet wird nur mit dem Entgelt, das der Beitragsberechnung unterliegt; wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, bekommt deshalb weniger als 70 Prozent seines tatsächlichen Bruttos. Wichtig zu wissen: Die maximale Bezugsdauer von 78 Wochen gilt ab Woche 0, die 6 Wochen Lohnfortzahlung zählen mit. Praktisch zahlt die Kasse also rund 72 Wochen.
Das müssen Sie tun
Unterlagen der Krankenkasse ausfüllen, AU-Bescheinigungen weiterhin lückenlos einreichen.
Zuständig: Krankenkasse
Jederzeit während des Krankengeldbezugs
Wenn die Kasse zum Reha-Antrag auffordert: 10-Wochen-Frist
Die Krankenkasse kann Sie nach § 51 SGB V auffordern, innerhalb von 10 Wochen einen Reha-Antrag zu stellen. Versäumen Sie die Frist, entfällt Ihr Krankengeld. Vorsicht: Dieser Reha-Antrag kann rechtlich als Rentenantrag gelten (§ 116 SGB VI), wenn die Reha die Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen kann. Das kann gewollt sein, muss es aber nicht.
Das müssen Sie tun
Frist ernst nehmen und den Antrag rechtzeitig stellen. Lassen Sie sich vorher von einem Sozialverband beraten (VdK, SoVD), bevor Sie unterschreiben.
Zuständig: Krankenkasse, Antrag an die Deutsche Rentenversicherung
Mit einem ärztlichen Stufenplan kehren Sie schrittweise in Ihre Tätigkeit zurück, zum Beispiel erst 2, dann 4, dann 6 Stunden. Sie gelten währenddessen weiter als arbeitsunfähig, das Krankengeld läuft weiter (nach einer DRV-Reha das Übergangsgeld). Beachten Sie: Auch diese Zeit verbraucht das 78-Wochen-Kontingent.
Das können Sie tun
Stufenplan mit Ärztin oder Arzt erstellen und mit Arbeitgeber und Krankenkasse abstimmen. Mehr dazu im Artikel Reha nach dem Schlaganfall.
Zuständig: Arzt, Arbeitgeber, Krankenkasse bzw. Rentenversicherung
Etwa 3 Monate vor Woche 78
Das Ende des Krankengeldes vorbereiten
Die Krankenkasse kündigt das Ende des Krankengeldes in der Regel einige Wochen vorher schriftlich an, einen gesetzlich festen Zeitpunkt gibt es dafür aber nicht. Warten Sie nicht auf den Brief.
Das sollten Sie tun
Sozialverbände empfehlen, etwa 3 Monate vor dem Krankengeld-Ende Kontakt zur Agentur für Arbeit aufzunehmen und parallel zu klären, ob ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sinnvoll ist. Das ist eine Empfehlung, keine Frist, sie erspart Ihnen aber Lücken beim Geld.
Zuständig: Agentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung
Woche 78: Aussteuerung
Das Krankengeld endet: Jetzt Arbeitslosengeld beantragen
Nach 78 Wochen endet das Krankengeld kraft Gesetzes ("Aussteuerung"), auch wenn Sie weiter krank sind. Jetzt greift die Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III): Sie erhalten Arbeitslosengeld, obwohl Sie arbeitsunfähig sind, bis über Reha oder Rente entschieden ist. Höhe: 60 Prozent des Netto-Bemessungsentgelts, 67 Prozent mit Kind. Die Bezugsdauer richtet sich nach Alter und Beitragszeiten: von 6 Monaten bis zu 24 Monaten (ab 58 Jahren mit 48 Beitragsmonaten).
Das müssen Sie tun
Spätestens am ersten Tag nach dem Krankengeld-Ende bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Ja, das gilt auch, wenn Sie krank sind, ohne Meldung gibt es kein Geld. Zwei Erleichterungen, die kaum jemand kennt: Die Meldung geht auch elektronisch über das Fachportal, und wer sich wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht selbst melden kann, darf sich vertreten lassen (§ 145 Abs. 1 SGB III). Sie können sich außerdem schon bis zu drei Monate im Voraus melden. Fordert die Agentur Sie danach zu einem Reha-Antrag auf, haben Sie dafür 1 Monat Zeit, sonst ruht das Arbeitslosengeld.
Zuständig: Agentur für Arbeit
Parallel, so früh wie sinnvoll
Erwerbsminderungsrente beantragen
Wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine 6 Stunden täglich mehr arbeiten kann, hat Anspruch auf teilweise, wer keine 3 Stunden mehr schafft, auf volle Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI). Voraussetzung sind 5 Jahre Versicherungszeit und 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren. Es gilt "Reha vor Rente": Die Rentenversicherung prüft zuerst, ob eine Reha die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen kann. Die Bearbeitung dauert erfahrungsgemäß mehrere Monate, mit Gutachten auch länger. Befristete Renten beginnen frühestens im 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung; rückwirkend gezahlt wird nur bei Antrag innerhalb von 3 Kalendermonaten. Hinzuverdienst ist begrenzt möglich (2026: rund 20.764 Euro pro Jahr bei voller, mindestens 41.528 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung).
Das sollten Sie tun
Antrag früh und vollständig bei der Deutschen Rentenversicherung stellen (Servicetelefon 0800 1000 4800), Befunde beilegen. Ein Sozialverband hilft beim Antrag und bei einem eventuellen Widerspruch. Den ganzen Weg samt Fristen und Widerspruch beschreibt der Artikel Erwerbsminderungsrente nach dem Schlaganfall.
Zuständig: Deutsche Rentenversicherung
Parallel, so früh wie möglich
Schwerbehindertenausweis nicht vergessen
Ab einem Grad der Behinderung von 50 gelten Sie als schwerbehindert, mit Nachteilsausgleichen und besonderem Kündigungsschutz: Eine Kündigung braucht dann die vorherige Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). Dieser Schutz greift nicht in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses (§ 173 Abs. 1 SGB IX). Auch bei einem GdB von 30 oder 40 ist er erreichbar: über die Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit. Die Bearbeitung dauert Monate, stellen Sie den Antrag deshalb früh. Welche Ansprüche im Einzelnen daran hängen, steht bei den Nachteilsausgleichen.
Zuständig: Versorgungsamt (je nach Bundesland unterschiedlich benannt)
Sie müssen das nicht alleine schaffen
Alle Anträge auf einen Blick, mit Fristen und Anlaufstellen, finden Sie in unserer Checkliste. Der Wegweiser zeigt Ihnen passende Unterstützung für Ihre Situation, und im Verzeichnis Bürokratie & Sozialleistungen sind geprüfte Beratungsstellen gesammelt, die kostenlos oder günstig helfen.
Zählen die 6 Wochen Lohnfortzahlung zu den 78 Wochen Krankengeld?
Ja. Die 78 Wochen werden ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gerechnet, die Zeit der Entgeltfortzahlung wird angerechnet. Praktisch zahlt die Krankenkasse also rund 72 Wochen Krankengeld aus.
Muss ich mich wirklich arbeitslos melden, obwohl ich noch krank bin?
Ja. Nach dem Ende des Krankengeldes greift die Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III): Sie bekommen Arbeitslosengeld, obwohl Sie arbeitsunfähig sind. Dafür müssen Sie sich aber formal arbeitslos melden und den Antrag stellen, spätestens am ersten Tag nach dem Krankengeld-Ende. Sie müssen dafür nicht zwingend selbst hingehen: Die Meldung ist auch elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur möglich, und wer sich wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich melden kann, darf sich vertreten lassen (§ 145 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Melden können Sie sich außerdem schon bis zu drei Monate im Voraus.
Was passiert, wenn ich die 10-Wochen-Frist der Krankenkasse verpasse?
Fordert die Krankenkasse Sie nach § 51 SGB V auf, einen Reha-Antrag zu stellen, und Sie versäumen die Frist von 10 Wochen, entfällt Ihr Krankengeld. Holen Sie den Antrag nach, lebt der Anspruch erst ab dem Tag der Antragstellung wieder auf. Nehmen Sie diese Aufforderung deshalb ernst und lassen Sie sich vorher beraten.
Ab wann bekomme ich die Erwerbsminderungsrente?
Befristete Erwerbsminderungsrenten, der Regelfall, beginnen frühestens im siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Es gibt eine Ausnahme, wenn die Feststellung zum Wegfall von Kranken- oder Arbeitslosengeld führt, sie ist aber enger als oft dargestellt: Sie gilt nur für Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht (§ 101 Abs. 1a SGB VI). Bei teilweiser Erwerbsminderung und bei einer Rente allein wegen des verschlossenen Arbeitsmarkts greift sie nicht. Rückwirkend gezahlt wird, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wurde, in dem die Voraussetzungen erfüllt waren. Die Bearbeitung dauert erfahrungsgemäß mehrere Monate, mit Gutachten auch länger. Deshalb: früh beantragen.
An wen wende ich mich bei Fragen zu Kostenträgern nach einem Schlaganfall?
Die Krankenversicherung ist für die Akutbehandlung zuständig, die Rentenversicherung für bestimmte Reha-Maßnahmen und die Pflegeversicherung für häusliche Pflege. Bei Unsicherheiten können Sie sich an Sozialverbände wie den VdK oder SoVD wenden, die kostenlos oder günstig beraten.
Wann endet das Krankengeld und was muss ich danach tun?
Das Krankengeld endet nach 78 Wochen. Danach müssen Sie sich spätestens am ersten Tag nach dem Ende bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen, auch wenn Sie noch krank sind. Die Nahtlosigkeitsregelung sichert dann Ihr Einkommen.
Wie kann ich sicherstellen, dass ich nach dem Krankengeld nahtlos weiter finanziell abgesichert bin?
Sie sollten etwa 3 Monate vor dem Ende des Krankengeldes Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen und parallel klären, ob ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sinnvoll ist. Nach dem Ende des Krankengeldes müssen Sie sich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen, auch wenn Sie noch krank sind.
Wer ist für meine Behandlungskosten zuständig, wenn ich nach einem Schlaganfall unsicher bin, wer die Kosten übernimmt?
Wenn Sie unsicher sind, wer die Kosten trägt, stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Diese hat eine Vorleistungspflicht und muss innerhalb von 2 Wochen klären, wer die Kosten übernimmt.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
1Bundesministerium der Justiz: § 3 EntgFG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallBelegt: Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen (Abs. 1); der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Abs. 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
2Bundesministerium der Justiz: § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des KrankengeldesBelegt: 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Abs. 1 Satz 1); Deckelung auf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (Abs. 1 Satz 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
3Bundesministerium der Justiz: § 48 SGB V – Dauer des KrankengeldesBelegt: 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren wegen derselben Krankheit, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an (Abs. 1); Ruhenszeiten zählen wie Bezugszeiten (Abs. 3), dadurch werden die sechs Wochen Entgeltfortzahlung angerechnetVon uns geprüft am 22.08.2026.
4Bundesministerium der Justiz: § 51 SGB V – Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur TeilhabeBelegt: Frist von zehn Wochen zur Stellung des Reha-Antrags nach Aufforderung (Abs. 1); Wegfall des Krankengeldanspruchs bei Fristablauf und Wiederaufleben erst mit dem Tag der Antragstellung (Abs. 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
5Bundesministerium der Justiz: § 141 SGB III – ArbeitslosmeldungBelegt: Meldung elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich (Abs. 1 Satz 1); Meldung bis zu drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zulässig (Abs. 1 Satz 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
6Bundesministerium der Justiz: § 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit (Nahtlosigkeitsregelung)Belegt: Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz geminderter Leistungsfähigkeit, solange keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt ist (Abs. 1 Satz 1); Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter, wenn gesundheitliche Einschränkungen die persönliche Meldung verhindern (Abs. 1 Satz 3); Monatsfrist für den Reha-Antrag nach Aufforderung, sonst Ruhen des Arbeitslosengeldes (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
7Bundesministerium der Justiz: § 147 SGB III – Grundsatz (Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld)Belegt: Staffel der Anspruchsdauer von sechs Monaten bei zwölf Monaten Versicherungspflichtverhältnis bis zu 24 Monaten bei 48 Monaten nach Vollendung des 58. Lebensjahres (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
9Bundesministerium der Justiz: § 43 SGB VI – Rente wegen ErwerbsminderungBelegt: teilweise Erwerbsminderung unter sechs Stunden, volle unter drei Stunden täglich; allgemeine Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren; Verlängerung dieses Zeitraums (Abs. 4) und Entfallen der Pflichtbeitragsvoraussetzung bei vorzeitig erfüllter Wartezeit (Abs. 5)Von uns geprüft am 22.08.2026.
10Bundesministerium der Justiz: § 9 SGB VI – Aufgabe der Leistungen zur TeilhabeBelegt: Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen (Abs. 1 Satz 2), Grundsatz „Reha vor Rente“Von uns geprüft am 22.08.2026.
11Bundesministerium der Justiz: § 99 SGB VI – BeginnBelegt: Rente ab dem Monat der Anspruchserfüllung, wenn bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf dieses Monats beantragt wird, sonst erst ab dem Antragsmonat (Abs. 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.
12Bundesministerium der Justiz: § 101 SGB VI – Beginn und Änderung in SonderfällenBelegt: befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit frühestens ab dem siebten Kalendermonat (Abs. 1); die Ausnahme bei Wegfall von Kranken- oder Arbeitslosengeld gilt nur für befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht (Abs. 1a)Von uns geprüft am 22.08.2026.
13Bundesministerium der Justiz: § 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen zur TeilhabeBelegt: Ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gilt unter den dort genannten Voraussetzungen als Rentenantrag (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
14Bundesministerium der Justiz: § 96a SGB VI – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und HinzuverdienstBelegt: Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung: drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße; bei teilweiser Erwerbsminderung mindestens sechs Achtel derselben Größe (Abs. 1c)Von uns geprüft am 22.08.2026.
15Bundesministerium der Justiz: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 1Belegt: Bezugsgröße 2026: 47.460 Euro im Jahr, 3.955 Euro im Monat, bundeseinheitlich; Rechengrundlage der beiden genannten HinzuverdienstbeträgeVon uns geprüft am 22.08.2026.
16Bundesministerium der Justiz: §§ 168, 173 SGB IX – Zustimmung des Integrationsamtes und AusnahmenBelegt: Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168); der Schutz gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate besteht (§ 173 Abs. 1 Nr. 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.
Diese Seite informiert über Verwaltungswege und Fristen in Deutschland; sie stellt keine Rechts- oder Sozialberatung dar und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Träger. Beträge und Grenzen: Stand Juli 2026.
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